OLG Schleswig: Zur Überwachungspflichtverletzung von Projektsteuerern

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OLG Schleswig: Zur Überwachungspflichtverletzung von Projektsteuerern

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München
OLG Schleswig,  25.03.2020 - 12 U 162/19:

Das OLG Schleswig hatte unter anderem über die Überwachungspflichtverletzung eines Architekten aus einem Projektseuerervertrag zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts würde es zu einer nicht gewollten, ausufernden Garantiehaftung des Architekten für sämtliche Mängel bei der Bauausführung führen, wenn man eine Überwachungspflichtverletzung des Projektsteuerers stets bei Mängeln an wesentlichen Bauteilen und unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels ausgehen würde.

Zudem setzte sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr eingehend mit den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises auseinandergesetzt. Hierbei gelten die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises voraus, dass Erfahrungssätze  existieren, nach denen bestimmte Handlungsabläufe mit sehr hoher  Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Entscheidend für solche  Erfahrungssätze ist, dass sie eindeutig und überprüfbar formuliert  werden können, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen und ihre  Richtigkeit je nach Lebenserfahrung mit einer gewissen Evidenz  festgestellt werden kann. Je unwahrscheinlicher bestimmte  Handlungsabläufe sind, umso weniger können sie zur Begründung des  Anscheinsbeweises herangezogen werden. Sind bestimmte Abläufe lediglich  wahrscheinlich, genügen sie allenfalls für den sogenannten  Indizienbeweis, also zusammen mit der Würdigung vieler einzelner  weiterer Indizien. Entscheidend für die Annahme eines entsprechenden  Erfahrungssatzes kommt es auf die Art, die Schwere und die Erkennbarkeit  des Mangels an.

Häufig würde insoweit auf den Beweis des ersten Anscheins in dem Sinne  zurückgegriffen, dass ein Baumangel schon den ersten Anschein  beispielsweise eines Bauüberwachungsfehlers verursacht. Das könne aber in  dieser Allgemeinheit nicht angenommen werden.

Der Anscheinsbeweis ist nur auf einen Sachverhalt anwendbar, der - einem  typischen Geschehensablauf entsprechend - nach der Erfahrung des Lebens  auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu  verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf  der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen  werden kann.

 


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