Anspruch auf Entschädigung wegen Schließungen

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Anspruch auf Entschädigung wegen Schließungen

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Corona-Virus · Freitag 20 Mär 2020
Tags: CoronavirusEntschädigungAnspruchBayernSchließung
Durch die Schließungen leistet jeder Unternehmer einen enormen Beitrag zur Stabilisierung der Gesundheit der Bevölkerung ("Aufopferung"). Dadurch kann ein Kollaps der Gesundheitsversorgung verhütet werden. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für diese Aufopferung infolge des enteignenden Eingriffs (rechtmäßige Allgemeinverfügung), ggf. sogar des enteignungsgleichen Eingriffs (rechtswidrige Allgemeinverfügung). Lassen Sie sich daher beraten, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben und welche Möglichkeiten Sie haben, diesen Anspruch geltend zu machen.
 
Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art stellt einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Für viele Unternehmer kommen zu den gesundheitlichen Sorgen auch Existenzängste hinzu. Die Allgemeinverfügung ist zwar kurz befristet, aber die Umsatzeinbußen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen sind gewaltig.

Durch die weitere Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung sind die Chancen auf eine Entschädigung jedoch deutlich gesunken, da nun beide Allgemeinverfügungen mit einer Klage angegriffen werden müssten. Weil inzwischen fast jeder von den Einschränkungen betroffen ist, sollte der Blick vielmehr auf die vertraglichen Rechte und Pflichten im Bereich des Immobilienrechts, Baurechts, Bankrechts und Vergaberechts gerichtet werden.

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