Coronavirus: Störungen im Bauablauf

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Coronavirus: Störungen im Bauablauf

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München
Jeder Bauunternehmer, Bauherr, Architekt, Subunternehmer, Lieferant oder öffentliche Auftraggeber fragt sich vermutlich, welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn das Corona-Virus das Bauvorhaben beeinflusst. Im Ergebnis läuft es immer auf die Frage hinaus: Wer trägt die Kosten?

Das Corona-Virus (auch COVID-19 oder SARS-CoV-2) hat teilweise bereits zu erheblichen Störungen im Bauablauf geführt. Auch in der Zukunft wird es zu Störungen als Folgewirkungen der Corona-Pandemie führen. Daher werden im Folgenden grundlegende Regelungen übersichtlich dargestellt. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte können nur die allgemeinen Rechtsgrundsätze dargestellt werden.
 
1.       Bauzeiten
In absehbarer Zeit wird es wegen Bauzeitverlängerung zu Konflikten kommen. Bauherren und öffentliche Auftraggeber werden genau hinschauen müssen, woraus die Bauzeitverlängerung resultiert, und ob dies durch entsprechende Vorkehrungen, beispielsweise durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen oder durch personelle Verstärkung, hätte verhindert werden können. Man muss im Nachhinein danach fragen, welche Präventionsmaßnahmen konkret ergriffen wurden und wie mit Verdachtsfällen umgegangen wurde.
 
Als Bauunternehmer sollte man möglichst alles tun, um seine Mitarbeiter bei der Arbeit zu schützen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass im Falle eines Verdachts auf eine Coronavirus-Erkrankung die räumliche Nähe zu diesem Mitarbeiter vermieden wird, bis eine ärztliche Klärung erfolgt ist. Jede Maßnahme sollte dokumentiert werden. Dies ist wichtig, wenn es später zu einem Rechtsstreit mit Vertragspartnern kommen sollte.
 
Wichtig ist, dass jede Störung im Bauablauf dokumentiert und dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt werden. Dies ist aus Beweisgründen zweckdienlich. Daher sollten auch alle Unterlagen, wie behördliche Anordnungen und Krankschreibungen aufbewahrt werden, um später die Ursachen der Störung nachweisen zu können. Vorsorglich sollte bei der Behinderungsanzeige auch auf die Geltendmachung etwaiger Mehrkosten und Entschädigungsansprüchen hingewiesen werden. Allerdings wird in den meisten Fällen der Bauherr die Umstände der Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten haben, sodass keine Entschädigungsansprüche bestehen. Für den Fall aber, dass sich Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befinden, bestehen unter Umständen Entschädigungsansprüche gegen den Staat.

2.       Risikoverteilung nach § 6 VOB/B
Eine Verlängerung der Ausführungsfristen gemäß § 6 Nr. 1 c) VOB/B kommt dann in Betracht, wenn die Behinderung im Bauablauf durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. Der Rechtsbegriff höhere Gewalt ist auslegungsbedürftig. Zunächst ist zu schauen, ob der Begriff „höhere Gewalt“ im Vertrag geregelt ist. Ansonsten kann man den Begriff beispielsweise definieren als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Auch der Rechtsbegriff „unabwendbar“ ist auslegungsbedürftig. Es lässt sich dahingehend verstehen, dass solche Umstände unabwendbar sind, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, dass das Ereignis oder dessen Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich erträglicher Mittel auch durch äußerste zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden kann oder sich in den Auswirkungen nicht bis auf ein erträgliches Maß reduzieren lässt.
 
Wenn trotz aller Vorkehrungen durch den Bauunternehmer dennoch die eigenen Mitarbeiter an dem Coronavirus erkranken oder aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne müssen, wird man regelmäßig höhere Gewalt annehmen können. Denn solche derartigen Quarantänemaßnahmen sind so außergewöhnlich, dass ein Bauunternehmer nicht zu rechnen hat.

Wenn von der Erkrankung oder der Quarantäne nur einzelne Mitarbeiter betroffen sind, wird zu prüfen sein, inwieweit von dem Bauunternehmer die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber den verbliebenden Mitarbeitern erwartet werden kann.

Wenn der Bauvertrag erst während der Corona-Pandemie abgeschlossen wurde, lassen sich Ausfälle wegen der Corona-Pandemie in der Regel nicht mehr als höhere Gewalt bezeichnen, da solche Ausfällen derzeit nicht ausgeschlossen werden können.

Wenn es zu Lieferengpässen kommt, kann darin ein unabwendbarer Umstand gesehen werden. Allerdings wird ein Bauunternehmer gegebenenfalls auf andere verfügbare Lieferanten ausweichen müssen. Ob hierdurch etwaig entstehende Mehrkosten für den Bauunternehmer vom ihm zu tragen sind, oder ob diese Mehrkosten von ihm gegen seinen ursprünglichen Lieferanten als Schadensersatz geltend gemacht werden können, hängt von der jeweiligen Situation und den Vertragsklauseln ab. Auch hier ist möglichst aufzuklären, weshalb es zu dem Lieferengpass gekommen ist. Ein pauschaler Hinweis auf die Corona-Pandemie wird nicht genügen.

3.       Schadensersatz- und Mehrvergütungsansprüche
Grundsätzlich setzen Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B ein Verschulden voraus. Wie zuvor dargelegt, sind die Gründe für die Störungen im Bauablauf aufgrund der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen vermeidbar. Soweit sie jedoch auf höherer Gewalt beruhen, scheiden Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen regelmäßig aus.

4.       Kündigungsrechte
Bei den Kündigungsrecht gelten hinsichtlich der Corona-Pandemie keine Besonderheiten. Insoweit wird auf § 648a BGB für die außerordentliche Kündigung des BGB-Bauvertrags und § 6 Abs. 7 VOB/B bei Einbeziehung der VOB/B verwiesen.

Benötigen Sie konkret rechtliche Unterstützung, rufen Sie an unter 089-2302 2303 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@fragfischer.de. Gesprächstermine können aus Gründen der Vorsicht derzeit nicht in den Kanzleiräumen stattfinden.


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