OLG Nürnberg: Rechtsfolgen bei "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Rechtsprechung · Sonntag 15 Mär 2020
Tags: Baurecht, Rechtsanwalt, München, Kündigung, Bauvertrag, Rücknahme
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OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017, Az. 13 U 2051/15: Zu den Rechtsfolgen einer "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags
Eine Kündingung kann nach Zugang des Erklärungsempfängers nicht zurückgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das OLG Nürnberg hat dargelegt, wie eine erklärte "Rücknahme der Kündigung des Bauvertrags" ausgelegt werden kann. Die Parteien haben im Rahmen der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Vereinbarung aufzuheben bzw. zu beseitigen (BGH, NJW 1998, 2664, 2666). Erfolgt diese Vereinbarung vor dem Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag nach Erklärung der (außerordentlichen befristeten oder ordentlichen) Kündigung enden soll, so wird der ursprüngliche Vertrag als solcher fortgesetzt. Kommt dagegen eine solche Einigung über eine "Rücknahme" der Kündigungswirkungen erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande, führt diese zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses, wenn auch in der Regel mit dem Inhalt des früheren (BGH, NJW 1998, 2664, 2666, für einen Mietvertrag).