OLG Nürnberg: Rechtsfolgen bei "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags

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OLG Nürnberg: Rechtsfolgen bei "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017, Az. 13 U 2051/15: Zu den Rechtsfolgen einer "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags

Eine Kündingung kann nach Zugang des Erklärungsempfängers nicht zurückgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das OLG Nürnberg hat dargelegt, wie eine erklärte "Rücknahme der Kündigung des Bauvertrags" ausgelegt werden kann. Die Parteien haben im Rahmen der Vertragsfreiheit (§ 305  BGB) die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits  wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Vereinbarung  aufzuheben bzw. zu beseitigen (BGH, NJW 1998, 2664,  2666). Erfolgt diese Vereinbarung vor dem Zeitpunkt, zu welchem der  Vertrag nach Erklärung der (außerordentlichen befristeten oder  ordentlichen) Kündigung enden soll, so wird der ursprüngliche Vertrag  als solcher fortgesetzt. Kommt dagegen eine solche Einigung über eine "Rücknahme"  der Kündigungswirkungen erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses  zustande, führt diese zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses,  wenn auch in der Regel mit dem Inhalt des früheren (BGH, NJW 1998, 2664, 2666, für einen Mietvertrag).


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