BGH-Urteil: Zur Höhe der Entschädigung nach § 642 BGB
§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichtersauf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.
Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer | 15 Apr 2020