Anspruch wegen Versicherung für Betriebsschließung bei Corona-Virus

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Anspruch wegen Versicherung für Betriebsschließung bei Corona-Virus

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Corona-Virus · Samstag 28 Nov 2020
Tags: Coronaviruscovid19betriebsschließungversicherungversicherer
LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 - 412 HKO 91/20 (nicht rechtskräftig)

- Kein wirksamer Ausschluss des Coronavirus bei einer Betriebsschließungsversicherung -

Im entschiedenen Fall hat der Versicherer in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausreichend klar gemacht, dass der Versicherungsschutz trotz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 IfSG auf eine in den Bedingungen enthaltene Liste von Krankheiten/Erregern beschränkt sein soll. Eine Bezugnahme auf den im Gesetz verwandten Begriff "meldepflichtige Krankheiten" bzw. "meldepflichtige Krankheitserreger" im Fließtext der Versicherungsbedingungen mit dem Zusatz "im Sinne dieser Bedingungen", um so die in § 6 Abs. 1 Ziff. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG enthaltenen Öffnungsklauseln abzubedingen und den Versicherungsschutz auf die aufgelisteten Krankheiten/Erreger zu beschränken, ist nicht ausreichend.

Auszug aus dem Urteil:
 
„(…) Kein Anspruchsausschluss nach Ziffer 1.11.2. der AVB-Betriebsschließung

Die in Ziffer 1.11.1 der AVB enthaltene Beschreibung des versicherten Risikos wird nicht wirksam durch die in Ziffer 1.11.2. enthaltene Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten / Erreger eingeschränkt. Eine entsprechende Absicht des Versicherers lässt sich aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen studiert, nicht entnehmen. Wenn der Verwender der Bedingungen eine derartige Bedeutung zum Ausdruck bringen wollte, ist dies jedenfalls nicht hinreichend deutlich geschehen. Im Ergebnis scheitert eine solche Auslegung an der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Transparenzgebot und dem Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung. Die einzig danach verbleibende Auslegung führt zum Haftungseinschluss auch in Bezug auf Covid-19.

a) Der mehrdeutige Wortlaut der Regelung

Es soll hier nicht in Frage gestellt werden, dass der Wortlaut der Bedingungen die Deutung tragen kann, dass nur Betriebsschließungen aufgrund der in Ziffer 1.11.2. aufgezählten Krankheiten und Erreger, zu welchen das neuartige Coronavirus nicht gehört, vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Hierfür kann beispielhaft auf die Ausführungen des Landgerichtes Ellwangen im Urteil vom 17.9.2020 (3 O 187/20, COVuR 2020, 639) und des Landgerichts Oldenburg im Urteil vom 16.10.2020 (13 O 2068/20) verwiesen werden.

Der Wortlaut der Bedingungen ist jedoch mehrdeutig.

Wenn es heißt

"Meldepflichtige Krankheiten im Sinne der Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz (!-sic) in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" ...A, B, C

lässt sich das zwar durchaus so verstehen, dass hinter dem Wort "sind" gedanklich ein "nur" einzufügen ist und es sich um eine abschließende Aufzählung handelt (s.o. LG Oldenburg). Ein solches Verständnis ergibt sich aber nicht explizit aus dem Wortlaut der Regelung, sondern nur aus einem Umkehrschluss. Mit einer solchen Schlussfolgerung trägt der Leser bereits sein eigenes Vorverständnis an den Text heran, welches zunächst einmal der Offenlegung und sodann der Begründung nach gängiger Auslegungsmethode bedarf.

Denkbar wäre genauso, aufgrund eines anderen Vorverständnisses, statt "nur" gedanklich die Worte "beispielweise "oder "im Wesentlichen" einzufügen und den besagten Gegenschluss nicht zu ziehen. Das kann auf der Annahme beruhen, mit der Regelung solle in nicht abschließender Weise über die wichtigsten Krankheiten und Erreger, auf welche die Regelung angewandt wird, informiert werden, damit die Eintrittspflicht auch ohne ein Nachschlagen im Gesetz nachvollziehbar wird.

Die Entscheidung für die eine oder andere Variante lässt sich nicht auf der Ebene der Semantik treffen.
 
(….)
 
c) Strukturelle Unklarheiten

Versicherungsnehmer der angesprochenen Gruppe haben sich schon des Öfteren mit Versicherungsbedingungen auseinandersetzen müssen und werden bei der Lektüre zunächst einmal deren Struktur ansehen, insbesondere die Beschreibung der versicherten Risiken und Schäden, Haftungseinschlüsse und Haftungsausschlüsse. Bei dem hiesigen Produkt stoßen sie auf folgende Struktur:

1.11.Betriebsschließung

1.11.1 Keine Überschrift

1.11.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

1.12.Nicht versicherte Sachen (!-sic)

...


Bei dieser Struktur werden sie die Beschreibung der versicherten Risiken und Schäden entweder in einem den Punkten 1.11.1 - 1.11.2. vorangestellten Fließtext oder (in Ermangelung eines solchen) unter Ziffer 1.11.1. suchen. Da hier ein vorangestellter Text fehlt, muss die Risikobeschreibung unter Ziffer 1.11.1. zu finden sein. Etwaige Ausnahmen von 1.11.1. werden dann unter Ziffer 1.12. zu vermuten sein.

Die Überschrift lautet zwar: "Nicht versicherte Sachen", aber das Wort "Sachen" statt "Schäden" beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen, wie sich aus dem im Tatbestand zitierten Eingangssatz und den aufgeführten Fallgruppen eindeutig ergibt. Auch die Nummerierung als 1.12. statt 1.11.3 beruht auf einem Redaktionsversehen, da der Punkt 1.12 laut Inhaltsverzeichnis der Bedingungen bereits für die folgende Versicherung, die "Elektronik-Pauschal-Versicherung" vorgesehen ist (die im Text auf 1.13 rutscht), während der Punkt "Nicht versicherte Schäden" im Inhaltsverzeichnis nicht auftaucht. Auf der Gliederungsebene 1.12 hätte er - im Gegensatz zur Ebene 1.11.2 (seine richtige Nummer) erwähnt werden müssen.

Die Funktion von Ziffer 1.11.2. erschließt sich zunächst einmal nicht, insbesondere nicht, ob es eine Erläuterung, eine Einschränkung oder eine Erweiterung der in Ziffer 1.11.1. anzunehmenden Beschreibung der versicherten Risiken und Schäden sein soll. Die Überschrift verhält sich dazu nicht. Betrachten die kaufmännisch versierten Versicherungsnehmer dann den Text von Ziffer 1.11.2., werden sie sehen, dass dieser ebenfalls keine ausdrückliche Aussage dazu trifft, ob die Risikobeschreibung in Ziffer 1.11.1 eingeschränkt werden soll. Dementsprechend werden die strukturiert denkenden Versicherungsnehmer erwarten, dass alle Einschränkungen, wie es die entsprechende Überschrift ankündigt, unter Ziffer 1.12. zu finden sind. Ziffer 1.12. nennt diverse Ausschlüsse, darunter auch eine Gruppe von Schäden durch Krankheiten, die generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, nämlich Schäden aufgrund von "Prionenerkrankungen" (darunter fallen das Creutzfeld-Jacob-Syndrom und der sog. "Rinderwahn"). Diese Erkrankung wird vielen der Versicherungsnehmer (Restaurants / Metzgereien) aufgrund der von ihnen einzuhaltenden beruflichen Sorgfaltspflichten bekannt sein. Da die Bedingungen somit einen ausdrücklichen Ausschluss von Schäden aufgrund von Prionenerkrankrungen enthalten, liegt für die angesprochenen Versicherungsnehmer der Schluss nahe, dass diese Krankheiten grundsätzlich von den Bedingungen erfasst werden, sonst bedürfte es keines Ausschlusses. In der Liste der Krankheiten gemäß Ziff. 1.11.2. sind sie jedoch nicht enthalten, was wiederum zu dem Umkehrschluss führen kann, dass die Liste keine abschließende Aufzählung enthält (LG München, 12 O 5895/20, Urt. v. 1.10.2020) und es stattdessen auf das Spektrum in den §§ 6, 7 IFSG ankommt. Dort erschienen Prionenerkrankungen unter § 6 I 1 d) unter der Bezeichnung: humane spongiforme Enzephalopathie, sodass die Ausnahme Sinn ergeben würde..

Der Haftungsausschluss bezüglich Prionenerkrankungen zeigt, dass der Verwender der Bedingungen die in Ziffer 1.11.2 vorgenommene Aufzählung für den Umfang der Leistungspflicht selbst nicht als (eindeutig) abschließend betrachtet.

Wenn die Aufzählung in Ziffer 1.11.2. die Funktion haben soll, alle in dieser Aufzählung nicht genannten meldepflichtigen Krankheiten / Erreger nach dem IfSG herauszufiltern, müsste dies auch in der Überschrift deutlich werden, damit die Mindestanforderungen an eine übersichtliche, nachvollziehbare Struktur der Bedingungen erfüllt sind. Statt der unverfänglichen Wortwahl "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger" hätte es hier beispielsweise heißen müssen: "Beschränkungen des Versicherungsschutzes" oder zumindest "Umfang des Versicherungsschutzes" oder "Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger" (wobei auch die letzteren Alternativen möglicherweise aufgrund der in Ziff. 1.11.1 vorgenommenen uneingeschränkten Entschädigungszusage ohne weitere Klarstellung im Text, z.B. durch das Wort "nur", wohl immer noch nicht genügen würden).

d) Unklarheiten aufgrund der Verwendung des Worts "namentlich"

Auch die Verwendung des (in Aufsätzen und Urteilen vielfach kommentierten Wortes) "namentlich" in Ziffer 1.11.2. trägt dazu bei, ein klares Verständnis der Klausel zu erschweren (in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten...). Einige Autoren heben hervor, dass dieses Wort auch als Synonym für insbesondere verwandt wird, was den beispielhaften Charakter der Aufzählung unterstreiche, während verschiedene Autoren zu Recht darauf hinweisen, dass das Wort dann an anderer Stelle im Satz hätte platziert werden müssen (sind namentlich die folgenden...).

Das Wort "namentlich" an dieser Stelle der Bedingungen kann aber dennoch zu der Assoziation führen, die anschließende Liste sei beispielhaft, zumal der Hinweis auf die folgenden "in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger bei einem abschließenden Charakter der Aufzählung überflüssig wäre und das Wort "namentlich" sogar innerhalb dieses für sich schon überflüssigen Hinweises eine "sinnlose Tautologie" wäre (Werber, VersR 2020, 661, 664). Weitere Verwirrung kann dadurch entstehen, dass diejenigen Versicherungskunden, die vor Abschluss ihrer Betriebsschließungsversicherung überobligatorisch das IfSG zu Rate ziehen, auch dort in hervorgehobener Weise den Begriff "namentlich" entdecken. Dieser wird hier jedoch nicht in Bezug auf Krankheiten / Erreger, sondern in Bezug auf Meldepflichten gebraucht. Das IfSG unterscheidet zwischen namentlicher Meldepflicht und nichtnamentlicher Meldepflicht. Damit ist gemeint, dass entweder der Erkrankte bzw. der Träger des Erregers, je nach Krankheit / Erreger, namentlich zu melden ist (§ 9 IfSG) oder dass eine nichtnamentliche Meldung von dem Fall genügt (§ 10 IfSG). Es ist leicht möglich, die namentlich genannten Krankheiten / Erreger im Sinne der AVB und die Krankheiten / Erreger im Sinne des IfSG, die eine namentliche Meldepflicht auslösen, zu verwechseln, zumal nach dem Wort "namentlich" in beiden Fällen lange Aufzählungen der entsprechenden Krankheiten / Erreger folgen.

Bei Lektüre der §§ 6 und 7 IfSG ergibt sich, dass aufgrund der Auffangtatbestände in den §§ 6 I Ziff. 5 und 7 II eigentlich alle bedrohlichen Krankheiten und Erreger namentliche Meldepflichten nach sich ziehen. Wenn die Bedingungen dann für eine Entschädigungspflicht auf die "namentlich genannten" Krankheiten und Erreger verweisen, kann dies bei einem sich überobligatorisch informierenden Versicherungsnehmer zu dem Irrtum führen, die Betriebsschließungsversicherung knüpfe an die namentliche Meldepflicht an. Dann könnte er sich als gut abgesichert ansehen.

Zwar trifft dies nicht auf Kunden zu, die sich Zeit nehmen, auch den Gesetzestext sehr genau zu lesen und über das entsprechende Verständnisvermögen verfügen. Denn sie erkennen, dass das Wort "namentlich" im Gesetz und in den Bedingungen nicht das Mindeste miteinander zu tun haben. Aber zu dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Verständnis gelangen diese Kunden dann nicht wegen, sondern trotz der in den Bedingungen gewählten Formulierungen. Diese verschleiern ihren (angeblichen) Sinn, es liege eine den Versicherungsschutz abschließende Liste vor, durch redundante Hinweise auf das IfSG und durch das unnötige Aufgreifen der eigentümlichen gesetzlichen Wortwahl, mit einer völlig anderen Bedeutung. (Dafür, dass auch in juristischen Veröffentlichungen der Irrtum vorkommt, dass sich das Wort "namentlich" im IfSG - hier in Bezug auf § 6 I Ziff. 5 - auf die Bezeichnung der Krankheit / des Erregers und nicht der betroffenen Person bezieht, vgl. Günther, Anm. zu LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2020 - 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053; FD-VersR 2020, 432597).
 
(…)
 
II.

Der Höhe nach steht der Klägerin für den Zeitraum der Schließung des Betriebs, insgesamt 58 Tage, eine Schadensersatzleistung von Euro 3.914,00 /Tag abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts von Euro 1.000,00, zu, was zu der zuerkannten Ersatzleistung von Euro 226.012,00 führt. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich aus Ziffer 9.3 S. 2.AVB, wonach der Haftungszeitraum mit der behördlichen Anordnung der Betriebsschließung beginnt und für jeden Tag der Schließung die vereinbarte Tagesentschädigung zu zahlen ist. Der Tagessatz von Euro 3.914,00 und der Selbstbehalt sind in der Leistungsübersicht der Beklagten festgelegt. Die Anzahl der Tage ergibt sich daraus, dass die Betriebsstätte der Klägerin 7 Tage in der Woche geöffnet hatte. Soweit die Klägerin einen verhältnismäßig geringfügig höheren Betrag errechnet hatte, war die Klage abzuweisen.

Auf den konkreten Ertragsausfall der Klägerin kommt es für die Berechnung der Entschädigungsleistung nicht an. Der vereinbarte Betrag von Euro 3.914,00 / Tag ist als eine Taxe anzusehen. Diese Pauschalleistung wurde im Vorfeld von den Parteien anhand der konkreten Geschäftszahlen der Klägerin festgelegt und die Prämie wurden nach der Höhe dieses Betrages bemessen.
 
(…)
 
Auch sind die gewährten staatliche Corona-Hilfen nicht anzurechnen, da ihr Zweck nicht darin besteht, etwaige Versicherer zu entlasten. Es handelt sich vielmehr um Konjunktur-Hilfen zur Überwindung einer kurzfristigen Liquiditätskrise, und nicht um Schadensersatzleistungen. Zudem sind die staatlichen Hilfen grundsätzlich subsidiär. Soweit der Empfänger sie nicht benötigt, weil er gegen den Schaden versichert ist, werden Überzahlungen auf dieser Ebene abgewickelt werden müssen.
 
(…)“


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