OLG München: Nichtige Vertragsklausel eines Bauträgervertrags zur Übergabeverpflichtung
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Rechtsprechung · Freitag 24 Apr 2020
Tags: Baurecht, Rechtsanwalt, München, Bauträger, Vertragsrecht, Fischer, OLG, München, Rechtsprechung
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OLG München, Beschluss vom 28.01.2019, Az. 28 U 3555/18 Bau:
Das OLG München hat im o.g. Beschluss die Rücknahme der Berufung nahegelegt und ausführlich begründet, weshalb die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts München I keine Aussicht auf Erfolg hat.
"Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme nach Ziff. 2. durchgeführt ist und der Erwerber alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate."
Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass sich aus der
Gesamtschau der vertraglichen Regelungen ergibt, dass der Veräußerer nur
dann zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt und
die Bezugsfertigkeitsrate geleistet wurde. Die Übergabe werde mithin
auch davon abhängig gemacht, dass der Erwerber die Abnahme erklärt. Dies
beziehe sich auf beide dargestellten Varianten der Vertragsbestimmung,
also auch auf die Zug-um-Zug zu leistende Zahlung. Das Landgericht legt
weiter dar, dass die Beklagte vorliegend die Übergabe des Besitzes
gerade wegen der nicht erklärten Abnahme verweigert. Die Definition der
Besitzübergabe als einen Vorgang, der die Abnahme des Sondereigentums
voraussetze, stelle eine nach § 12 MaBV unzulässige Einschränkung der Verpflichtungen des Bauträgers dar. Nach § 3
Abs. 2 MaBV dürfe der Bauträger die Bezugsfertigkeitsrate nur fordern,
wenn er gleichzeitig den Besitz einräume. Diese gleichzeitige
Besitzeinräumung dürfe der Bauträger nicht davon abhängig machen, dass
der Erwerber zuvor das Sondereigentum abgenommen haben müsse. Eine
solche Besserstellung des Bauträgers und letztlich Beschneidung der
Rechte des Erwerbers sei in der MaBV nicht vorgesehen und verstoße gegen
die Regelung des §§ 3 Abs. 2 und 12 MaBV. Dies führe zur Nichtigkeit des Ratenplans gemäß § 134 BGB.
Nach Ansicht des OLG München müsse auch die die Fälligkeit begründende
vertragliche Regelung der Ratenzahlungsstaffelung des
Vertrages in Zusammenhang mit der genannten Übergaberegelung gesehen werden. Aus der Zusammenschau der vertraglichen
Regelungen ergebe sich eine mit den Bestimmungen der MaBV
nicht in Einklang zu bringende Besserstellung des Bauträgers gegenüber
dem Erwerber bzw. spiegelbildlich eine unzulässige Beschränkung der
Rechte des Erwerbers. Durch die Verquickung des Abnahmeerfordernisses
des Sondereigentums seitens des Erwerbers mit der Übergabepflicht des
Bauträgers werde im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Besserstellung
des Bauträgers und eine Einschränkung seiner in der MaBV festgelegten
Verpflichtungen bewirkt.