06.03.2020
1. Rechtsprechung
LG München I, Endurteil v. 17.04.2019, Az. 14 S 15269/18: Zur Umlagefähigkeit von Kosten für Sicherheitsdienst (Mietrecht):
Ob Kosten eines 24-Stunden-Bewachungsdienstes als Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB, § 2 Nr. 17 BetrkVO auf den Wohnraummieter umgelegt werden können, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
Soll der Bewachungsdienst in weit überwiegendem Maße Park- oder Gartenflächen schützen, die innerhalb eines Quartiers für die Öffentlichkeit zugänglich sind und vom Mieter wie Dritten in gleichem Maße genutzt werden, so fehlt es am Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solche Kosten können dann auch nicht anteilig auf den Wohnraummieter umgelegt werden.
2. Gesetzesvorhaben (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
Es ist mit erheblichen Belastungen für Grundstückseigentümern zu rechnen. Unter anderem gilt dann:
Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Ge-bäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümerunverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dassdie von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie es sich diese Regelungen des GEIG mit den Brandschutzvorschriften verträgt.
Februar:
1. Rechtsprechung (Prozessrecht)
BGH, Beschluss vom 17.12.2019, Az. VI ZB 19/19: Postlauf beträgt grundsätzlich ein Werktag
"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 Rn. 10 mwN)."
VK Bund, Beschluss vom 27.11.2019, Az. VK 2-84/19:
Fordert der Auftraggeber, dass die Leistungserbringung "in Anlehnung" an die DIN 77200 Fassung 2017 und fügt der Bieter seinem Angebot das Zertifikat über die Prüfung nach der DIN 77200 Stand 2008 bei, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beifügung eines Zertifikats nach "alter" DIN Zweifel an einer Vertragserfüllung "in Anlehnung" an die neue, aktuelle DIN begründen.
3. Aktuelles Gesetzesvorhaben
Das BMJV legt neuen Referentenentwurf vor: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz –WEModG)
Zuletzt aktualisiert am 06.03.2020