02/2025

Rechtsanwaltskanzlei Dr. J.-E. Fischer

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Die bloße Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans ist keine Anordnung, vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24. Was ist also zu tun, wenn es zu Störungen im Bauabkauf kommt?

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