Verhandlung vor Gericht per Videokonferenz
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Rechtsprechung · Montag 27 Apr 2020
Tags: Gericht, Videokonferenz, Verhandlung, Rechtsprechung, Amtsgericht, Prozess
Tags: Gericht, Videokonferenz, Verhandlung, Rechtsprechung, Amtsgericht, Prozess
Verhandlung vor Gericht per Videokonferenz
Gerichtsverhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere in Zeiten von Ausgangbeschränkungen wegen der Infektionsgefahren mit Covid-19. Aber auch schon vor der "Corona-Krise" war es möglich, an mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz teilzunehmen.
Bereits in 2013 wurde das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren, welches in 2009 von der CDU und FDP geführten Regierung in Hessen unter dem damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch im Bundesrat als Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht wurde, erlassen.
Der kürzlich veröffentliche Beschluss des LG Saarbrücken (Beschluss vom 6.4.2020, Az. 7 HKO 7/20) gibt Anlass, nochmals auf § 128a ZPO hinzuweisen. Das Prozessrecht ermöglicht, dass das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
Der Vorsitzende der 7. Kammer für Handelssachen am Landgericht Saarbrücken bot im konkreten Fall an, die Sach- und Rechtslage unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit den Prozessvertretern und den Parteien zu erörtern. Die Nutzung von Fernkommunikationsmittel ist gerade in Zeiten der Corona-Pandemie zu begrüßen.
Im konkreten Fall beabsichtigte das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 349 Abs. 3, 128 Abs. 2 ZPO treffen. Dem steht nicht entgegen, dass zuvor eine Video- oder Telefonkonferenz mit den Prozessvertretern und den Parteien vorgenommen wird.
Das Gericht bietet dabei folgende Möglichkeiten an:
„(…)
- Eine Telefonkonferenz mit drei Telefonkonferenz mit drei Teilnehmern (Vorsitzender, je ein Anwalt) kann das Gericht selbst organisieren. Die Anlage des Landgerichts ermöglicht aber keine Konferenz mit mehr als drei Teilnehmern.
- Sollten sich die Parteien auch einwählen wollen, würde das Gericht einen Parteivertreter bitten, eine Telefonkonferenz einzurichten, in die sich der Vorsitzende, die Parteien und die Parteivertreter einwählen können. (….)
- Alternativ kann auch eine Videokonferenz über Cisco/Webex abgehalten werden. Hierzu bedarf das Gericht der E-Mail-Adressen aller Teilnehmer. Jeder Teilnehmer braucht einen Laptop oder einen PC mit Webcam, Mikro und Internetverbindung. (…)“
Dieses Modell der Prozessökonomie sollte weiter vorangetrieben werden. Die Gerichte sollten noch öfter Videokonferenzen anbieten. Dabei sollte natürlich die Datensicherheit und der Datenschutz im Blick behalten werden.
Vorstellbar wäre eine obligatorische Durchführung von Videokonferenzen bei Verfahren vor Amtsgerichten, wenn der Streitwert nicht mehr als 2500,- Euro beträgt und nicht eine Partei der Durchführung der Güteverhandlung und des Haupttermins per Videokonferenz widerspricht.